Rufen Sie uns an 0172 - 308 3390 oder schreiben eine Mail info@lebens-zeiten.de

Unsere Preise


Unsere Abrechnung erfolgt nach Stunden. 
Der Stundensatz ist bei einem persönlichen Gespräch zu erfragen.
Die Betreuungszeit richtet sich individuell nach Ihren Wünschen, die Mindestbuchungszeit beträgt 2 h / Tag.

Unser Erstbesuch bei Ihnen ist kostenlos!
Extrakosten entstehen für die Abendstunden, Wochenenden und Feiertage.
Sollten Reisekosten oder Eintrittsgelder anfallen, so sind diese komplett vom Klienten zu tragen.
Gern können Sie auch mehrere Stunden unsere Dienste in Anspruch nehmen, die Abrechnung bzw. Preisvereinbarung erfolgt dann individuell.
Die Zeit bei Ihnen wird von uns dokumentiert und zur Abrechnung beigelegt.

Wir sind berechtigt niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote direkt mit den Pflegekassen abzurechnen. (Anerkennung KSV nach §5 der sächsischen BetrAngVO)
Wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad haben, stehen Ihnen monatlich 125 € zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Dieser Entlastungsbetrag steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und kann monatlich in Anspruch genommen werden.

Die Leistungen der Pflegekasse das sind - Betreuungsleistungen nach §45SGBXI und Verhinderungspflege nach §39SGBXI.
Die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind möglich ab Pflegegrad 1 bzw. 2 und ermöglichen Ihnen zusätzlich Betreuungsstunden zu erhalten.
Für Sie ist also die Betreuungsleistung und die Verhinderungspflege kostenlos, da wir direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
Sie bestimmen, wieviel Leistung Sie möchten!


Tipp:
•  •  Steuerliche Entlastung durch das Finanzamt
Sie können die Kosten für die stundenweise Betreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, auch wenn Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis und einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Natürlich können Sie den steuerlichen Abzug nur nutzen, wenn Sie selbst die Kosten tragen und keine Erstattung der Pflegekasse nutzen.
Insgesamt dürften 20 % der jährlichen Aufwendungen für Pflege und Betreuung gegenüber Ihrem Finanzamt als besondere Belastungen geltend machen. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei € 20.000 pro Jahr; die Steuerzahlungen reduzieren sich also in der Spitze um €4.000 pro Jahr.
Auch pflegende Angehörige können einen jährlichen Pauschbetrag bei der Steuer für die Pflege geltend machen, wenn sie Kosten für den Pflegebedürftigen übernommen haben. Hier empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.


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